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   BPatG, 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09   

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BPatG, 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09 (https://dejure.org/2010,29122)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09 (https://dejure.org/2010,29122)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 19 W (pat) 4/09 (https://dejure.org/2010,29122)
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  • BGH, 17.10.2001 - X ZB 16/00

    Suche fehlerhafter Zeichenketten; Umfang des Patentierungsverbots für

    Auszug aus BPatG, 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09
    Unabhängig davon, dass aus der Patenterteilung gemäß Hilfsantrag insoweit keine Bindungswirkung hinsichtlich der über den Hilfsantrag hinausgehenden Patentansprüche 8 und 9 (die den Patentansprüchen 11 und 12 des ursprünglichen Hauptantrags entsprechen) mit ihrem jeweils Lehren der Ansprüche 1 bis 4 (ursprünglich 1 bis 7) integrierenden Inhalt erwächst (vgl. BGH GRUR 2002, 143, 146 - Suche fehlerhafter Zeichenketten), ist zu berücksichtigen, dass die von der Anmelderin gestellten Anträge als Haupt- und Hilfsantrag in einem Eventualverhältnis zueinander stehen.

    Damit ist eine Lehre beansprucht, deren prägende Merkmale der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 143 -Suche fehlerhafter Zeichenketten), nämlich der Unterdrückung der PIN-Eingabe bei einer Chipkartenanwendung immer dann, wenn eine vertrauenswürdige Assoziation zwischen Chipkarte und Terminal mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen festgestellt wird.

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus BPatG, 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09
    Die Stellung des Hilfsantrags ist danach (nur) unter der Bedingung erfolgt, dass der Hauptantrag zurückgewiesen wird oder sich sonst erledigt (vgl. BGH GRUR 2003, 903, 904 (II.1) (Nr. 17)).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 01.02.2010 - 19 W (pat) 4/09
    Dies resultiert aus dem im patentrechtlichen Erteilungsverfahren vor dem Patentamt und dem Bundespatentgericht geltenden Antragsgrundsatz, wonach der Patentanmelder sowohl den Inhalt als auch die Reihenfolge seiner Anträge bestimmt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 3, 6, 7, 164 m. N. w.; BGH BlPMZ 2008, 12, 14 (3.a. a. a.) -Informationsübermittlungsverfahren II).
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